Bewerbung und Zulassung

Die Ausschreibung für das Immatrikulationsjahr 2025 erfolgt voraussichtlich im Januar/Februar 2025. Der Bewerbungszeitraum für den Studienbeginn im August 2024 ist beendet.

Tarifbeschäftigte mit einer Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums können zum Studiengang zugelassen werden, wenn sie

  1. eine Qualifikation nach § 18 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) nachweisen (z.B. allgemeine Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife oder beruflich qualifizierte Tarifbeschäftigte ohne Fachhochschulreife gemäß § 18 Abs. 3 bis 5 SächsHSG etc.) oder
  2. mindestens in der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder mindestens in der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind.

Diese Tarifbeschäftigten müssen darüber hinaus

  1. in einem Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen, zu einer sächsischen Kommune oder einer sonstigen sächsischen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen und
  2. über eine einjährige, für den Studiengang einschlägige berufspraktische Erfahrung in einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verfügen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Qualifikation nach § 18 des SächsHSG und eine einjährige, für den Studiengang einschlägige berufspraktische Erfahrung, nachweisen. Die berufspraktischen Erfahrungen können auch durch eine gleichwertige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können andere Bewerber nur zugelassen werden, wenn die Studienplätze noch nicht vollständig besetzt sind.

Der Zulassungsantrag muss online ausgefüllt und bis zum Bewerbungsschluss bei der HSF Meißen eingegangen sein. Nach der Bearbeitung des Zulassungsantrages sind folgende Unterlagen als PDF-Datei hochzuladen:

  • Zeugnisse über bereits erworbene Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse sowie über Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 17 Abs. 3 und 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
  • Darstellung des beruflichen Werdeganges einschließlich Nachweise (ggf. auch Zeugnisse) über bisherige einschlägige Berufstätigkeiten und deren Bewertung nach Entgeltgruppen entsprechend TV-L oder TVöD, Fort- und Weiterbildungen,
  • Darstellung zu den Beweggründen für die Aufnahme des Studiums, zu den eigenen besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für den Studiengang und zu den mit dem Studiengang angestrebten Zielen (Motivationsschreiben),
  • eine Empfehlung des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums,
  • eine Erklärung darüber, dass bisher keine Hochschulprüfung zum angestrebten Abschluss in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden wurde bzw. dass gegenwärtig kein schwebendes Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule anhängig ist.

Zeugnisse und Nachweise sind nach Abschluss des Auswahl- und Zulassungsverfahrens von den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Falls diese nicht in deutscher Sprache erstellt wurden, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. Unvollständig oder nicht fristgemäß eingegangene Bewerbungen werden im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt.

Sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden. Wenn die Anzahl derjenigen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Anzahl der Studienplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Zulassung zum Studium muss die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb einer vom Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegten Frist schriftlich bestätigen. Wird diese Frist versäumt, erlischt die Zulassung.

Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen im Auswahlverfahren auf der Grundlage einer Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die sich aus der Bewertung der eingereichten Unterlagen und einem Auswahlgespräch ergibt. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens bestellt der Prüfungsausschussvorsitzende eine Auswahlkommission, bestehend aus zwei Fachhochschullehrerinnen bzw. -lehrern der Hochschule sowie einer Verwaltungspraktikerin / einem Verwaltungspraktiker.

Auswahlgespräche können von der Auswahlkommission als Einzel- oder Gruppengespräche geführt werden. An Gruppengesprächen dürfen jedoch nicht mehr als fünf Bewerber teilnehmen. Die Dauer des Gesprächs beträgt mindestens 20 und maximal 30 Minuten. An den Auswahlgesprächen nimmt, bezogen auf die Studienplätze, maximal die doppelte Anzahl Bewerberinnen und Bewerber teil.

Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach:

  • Art und Note der erworbenen Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse sowie der Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
  • Einschlägigkeit der erworbenen Berufs- und Studienabschlüsse sowie der Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
  • Einschlägigkeit der beruflichen Erfahrung sowie der Fort- und Weiterbildung,
  • Darstellung der Studienmotivation
  • Ergebnis des Auswahlgesprächs.

Entsprechend der Rangfolge und der Studienplätze werden die Bewerberinnen und Bewerber zum Studiengang zugelassen. Bei gleichem Ranglistenplatz entscheidet das Los.

Zulassungsordnung (*.pdf, 238 KB) 

 

Eignungsprüfungen in Form von Eignungsgesprächen werden nur dann durchgeführt, wenn weniger Bewerberinnen oder Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, als zum Studiengang zugelassen werden können. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind, das Studium selbstständig und verantwortungsbewusst zu absolvieren.

Sofern das Eignungsgespräch mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde, werden die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Ergebnissen der Eignungsprüfung auf einem Ranglistenplatz eingeordnet. Die Anzahl der Zulassungen richtet sich nach der Anzahl der noch freien Studienplätze.

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