Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Die Zustellung eines Bescheids oder Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die HSF Meißen veröffentlicht ihre Benachrichtigungen über öffentliche Zustellungen zusätzlich an dieser Stelle.

Für den Zweck der öffentlichen Zustellung werden Name und Vorname sowie die letzte bekannte Anschrift der Person veröffentlicht, der ein amtliches Dokument zugestellt werden soll. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 3 SächsDSDG. Sie ist zum Zweck der Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe der HSF Meißen erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden auf der Website für drei Wochen veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz.